Lärmschutz

lärmschutz

In Wohngebieten bestehen für die Bewohner Lärmschutzverordnungen, die den Einsatz von Maschinen und Geräten regeln. Es ist bekannt, dass durch Lärm die Nachbarschaft gestört bzw. belästigt wird, sehr empfindsame Personen können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber folgende Verordnungen erlassen:

Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung vom 06.09.2002

Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung – ist als Umsetzung der Maschinen-Richtlinie 2000/14 EG am 05.09.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 06.09.2002 in Kraft getreten. Diese ist unter http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/ im Internet abrufbar. In groben Zügen beinhaltet diese Richtlinie, dass nur werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr Geräte und Maschinen, z. B. der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung, Baustellengeräte u.s.w., betrieben werden dürfen. Garten– und Pflegegeräte wie zum Beispiel Laubblasgeräte, Freischneider, Grastrimmer dürfen außerdem nicht in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr eingesetzt werden. Es sei denn, sie sind mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet.

Zur Gefahrenabwehr bei Unwetter und Schneefall kann der Einsatz von Maschinen und Geräten jedoch auch in der übrigen Zeit (inkl. Nachtzeit)  in Wohngebieten ohne besondere Genehmigung erfolgen.

Ausnahmen oder weitere Einschränkungen regeln die Länder.

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Pyrmont vom 02.05.2023
 § 5  Ruhezeiten und Lärmbekämpfung

 (1) Ruhezeiten sind neben Sonn- und Feiertagen die Zeiten zwischen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe), 19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe) und 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr   (Nachtruhe). 

 (2) Während der Ruhezeiten nach Abs. 1 sind Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit gefährdenden Lärm verursachen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im Freien durch
 Nutzung von motorbetriebenen Geräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Hämmer, Pumpen, Häcksler). Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur   in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Ruhestörende Hausarbeiten in der Nähe anderer Wohnungen sind während der   Ruhezeiten ebenfalls untersagt, sofern Dritte davon gestört werden.

 (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Arbeiten gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Art an Werktagen und während der Erntezeit, soweit die Nachtruhe ein   gehalten wird, sowie bei der Beseitigung von Notfällen, während genehmigter Veranstaltungen und bei der Pflege öffentlicher Anlagen. 

 (4) Spiel-, Sport- und ähnliche Freizeitaktivitäten auf dafür vorgesehenen öffentlichen Anlagen sind in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr an Werktagen zulässig, sofern nicht   spezifische Nutzungsregelungen andere Zeiten vorsehen. Die Nutzung von Schul- und Schulsportanlagen unterliegt gesonderten Regelungen.

 (5) Die Nutzung der öffentlichen Sammelbehälter für Wertstoffe ist nur werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr gestattet 

§ 6 Musikdarbietungen

 (1) Musikdarbietungen auf Straßen und in Anlagen unter Einsatz von Verstärkern, Lautsprechern oder anderen der Schallwiedergabe dienenden Geräten dürfen nur in sol-   cher  Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen, insbesondere die Nachbarschaft nicht erheblich belastet werden. 

 (2) Die Nutzung schallwiedergebender Geräte ist während der Ruhezeiten nicht erlaubt.

 (3) Der Ort der Darbietung ist nach 30 Minuten zu wechseln. Ein folgender Darbietungsort muss mind. 100m vom vorherigen Ort entfernt liegen. 

                                                                                                           § 7 Lärmverhütung bei Bauarbeiten im Kurgebiet

 (1) Für baugewerbliche Tätigkeiten mit oder ohne Verwendung von Baumaschinen und Baugeräten gelten im Kurgebiet während der Monate April bis einschließlich Septem-  ber die Einschränkungen der Absätze (2) bis (3).

 (2) Während der Nachtruhe dürfen keine Bauarbeiten durchgeführt werden.

 (3) Während der Mittagsruhe und der Abendruhe dürfen Bauarbeiten nur mit folgenden Einschränkungen ausgeführt werden:

 1. Kompressoren, Presslufthämmer, Rüttelplatten, Mörtel- und ähnliche Bohrmaschinen dürfen nicht betrieben werden;
 2. Bagger-, Planierungs- und Abbrucharbeiten dürfen grundsätzlich nicht ausgeführt werden;
 3. Säge-, Schleif- und Hammerarbeiten dürfen außerhalb geschlossener Räume nicht vorgenommen werden. 
 4. An Sonnabenden sind Bauarbeiten im Freien nur bis 13.00 Uhr zulässig.

 Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, so wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt (05281/949-232) oder an das Umweltsachgebiet (05281/949-260).