Städtebauförderung


Städtebauliche Sanierungsmaßnahme in der Bad Pyrmonter Innenstadt

 In den Jahren 2021 und 2022 sind im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (VU) und des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK) städtebauliche Defizite im Stadtkern festgestellt worden. Infolgedessen hat die Verwaltung im Jahr 2022 die Aufnahme des Sanierungsgebiets „Innenstadt“ in das Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ des Landes und des Bundes beantragt. Dieser Antrag wurde bewilligt, wodurch der Stadt im Ergebnis rd. 10,4 Mio. Euro zur Durchführung der Sanierung zur Verfügung stehen. Von diesem Betrag werden 2/3 vom Land Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt, der städtische Eigenanteil beläuft sich auf  1/3 dieser Summe. Mit diesen Finanzierungsmitteln beabsichtigt die Stadt Bad Pyrmont, die im ISEK definierten Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele umzusetzen. Dazu gehören unter anderem die Sanierung von Straßen, Wegen und Plätzen, die Reaktivierung von Brachflächen sowie die Förderung von privaten Gebäudesanierungen. Näheres zu den aktuellen Defiziten im Sanierungsgebiet und den Sanierungszielen kann der Voruntersuchung und dem ISEK entnommen werden. Das Sanierungsverfahren gilt es innerhalb von 15 Jahren abzuschließen. Die Innenstadt ist nach wie vor ein Kleinod, das es zu hegen und pflegen gilt. 

Neben Investitionen in den öffentlichen Raum, wie die Umgestaltung des Altenauplatzes, möchte die Stadt mit Hilfe des Städtebauförderprogramms "Lebendige Zentren" des Bundes und der Länder auch private Hauseigentümer bei ihren Vorhaben unterstützen. Das Förderprogramm ist 2022 gestartet und läuft noch bis 2038. Gefördert werden nicht nur Baudenkmale, sondern auch "ganz normale" Gebäude. Förderziele sind die Instandsetzung und Modernisierung der Gebäude. Gefördert werden können beispielsweise Erneuerungen von Fassaden, Fenster, Dacheindeckungen - also vieles, was von außen sichtbar ist. Aber auch Maßnahmen im Inneren können gefördert werden, wenn sie z.B. die Wohnnutzung verbessern (Ausstattung, Balkone, Zuschnitte) oder zur Barrierefreiheit beitragen. Die Stadt hat im April 2024 neue Förderrichtlinien beschlossen, in der alle Voraussetzungen einer Förderung und die Antragsabwicklung definiert sind. 


Private Förderung

Die Stadt Bad Pyrmont beabsichtigt, im festgelegten Fördergebiet "Innenstadt“ Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wohngebäuden bzw. Gemeinbedarfseinrichtungen im Rahmen der Regelungen der Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF) des Landes Niedersachsen  mit Förderungsmitteln zu bezuschussen.

Gefördert werden nicht die gesamten Kosten der Modernisierung oder Instandsetzung. Reine Instandhaltungsmaßnahmen sowie Kosten für mobile Gegenstände (Stühle, Blumentöpfe) sind nicht förderfähig. Zu den förderfähigen Kosten zählen neben den Baukosten grundsätzlich auch die Nebenkosten wie Gutachten, Konzepte und Planungskosten. Jedoch können diese nur im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme gefördert werden. Zudem ist gemäß R-StBauF des Landes Niedersachsen regelmäßige ein Anteil i. H. v. 10 % der Kosten für unterlassene Instandhaltung abzuziehen.

Hier sehen Sie wie das Verfahren der Privaten Förderung abläuft:



1. Öffentlichkeitsinformation 

Am 31.08.2023 fand zusammen mit der GOS, dem Sanierungsträger der Stadt Bad Pyrmont, die erste Öffentlichkeitsveranstaltung zum Thema Sanierungsgebiet und insbesondere der privaten Förderung statt. Im Rahmen der Veranstaltung wurde das Sanierungsgebiet als solches und die damit verbundenen Chancen bzw. Möglichkeiten und Maßnahmen vorgestellt. Auch wurden die Möglichkeiten im Bereich der privaten Förderung aufgezeigt und anhand von Beispielen vorgestellt. Viele interessierte Bürger*innen waren zu dem Termin anwesend und konnten Fragen zum Thema stellen.

Projektleiter Christian Rauf (GOS) steht für Einzelfragen zur Verfügung



Sanierungsgebiet für das Städtebauförderungsprogramm "Innenstadt Bad Pyrmont" :


Sanierungsvermerk im Grundbuch

Die Stadt Bad Pyrmont hat gemäß § 143 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) dem zuständigen Grundbuchamt die beschlossene Sanierungssatzung mitgeteilt und gebeten, den sog. Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes gelegenen Grundstücke einzutragen. Die entsprechenden Eintragungen sind inzwischen erfolgt - die Betroffenen haben darüber eine Mitteilung des Grundbuchamtes erhalten. 

Der Sanierungsvermerk hat lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr, das betroffene Grundstück wird dadurch nicht "belastet". Mit dem Sanierungsvermerk ist eine rechtliche Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Stadt Bad Pyrmont möglich. Der Genehmigungsvorbehalt ermöglicht es der Stadt Bad Pyrmont, den Sanierungsablauf erschwerende Veränderungen im Sanierungsgebiet zu unterbinden oder einzudämmen. 

Nach Abschluss des städtebaulichen Sanierungsverfahrens wird der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht, ohne dass den Eigentümern Kosten entstehen. 


Sanierungsrechtliche Genehmigung  

Mach § 144 und § 145 BauGB (Baugesetzbuch) unterliegen in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Innenstadt“ bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben und Maßnahmen der Genehmigungspflicht. Danach müssen EigentümerInnen eine Genehmigung bei der Stadt einholen, wenn Sie z.B. folgende Maßnahmen planen:

Nach §144 BauGB

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
  • Vollständige oder teilweise Beseitigung (Abbruch) von baulichen Anlagen
  • Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages mit einer befristeten Laufzeit von mehr als einem Jahr
  • Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast

Nach §145 BauGB

  • Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und von baulichen Anlagen (z.B. Neueindeckung eines Hausdaches, Einbau bzw. Austausch neuer Fenster und Außentüren, allgemeine Veränderungen an der Gebäudefassade, Anbau oder Änderung von Anlagen und Einrichtungen der Außenwerbung)

Die sanierungsrechtliche Genehmigung muss vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der Stadt beantragt werden.
Bitte nutzen Sie dafür den Antrag im Downloadbereich.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist auch zwingende Grundlage für die Inanspruchnahme steuerlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile im Sanierungsgebiet. Hierunter fällt auch die finanzielle Förderung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Sanierungsstelle. Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung der Stadt sind nichtig, Baumaßnahmen ohne sanierungsrechtliche Genehmigung sind rechtswidrig.

Die Sanierungsgenehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Vor Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.

Die Sanierungsgenehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Maßnahme  etc. die Durchführung der Sanierung unmöglich macht bzw. wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen stimmen Sie bitte jeweils mit der Sanierungsstelle ab.


 Tag der Städtebauförderung am 04.05.2024 - Bad Pyrmont war dabei!

Infos und aktive Bürgerbeteiligung gab es am Tag der Städtebauförderung in der Brunnenstraße am neuen "Infotainer".  Auch die Gewinner des Slogan-Wettbewerbs wurden an diesem Tag prämiert und der Slogan zur Städtebauförderung offiziell vorgestellt. Der Slogan

Entwicklung findet INNEN:STADT 

wird die Städtebauförderung in den nächsten Jahren begleiten. Scarlett Stuckenberg konnte als Gewinnerin einen Einkaufsgutschein aus den Händen des Bürgermeisters empfangen.



Preisverleihung an S. Stuckenberg



Enthüllung des Slogans der Städtebauförderung, v.li. Bgm K. Blome, S.Stuckenberg, A. Winter (Bauaufsicht und Stadtplanung)