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Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung
Leistungsbeschreibung
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren , kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
Bei Versteigerung von Waren, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
- Personaldokument
- Versteigerererlaubnis
-
Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
Welche Gebühren fallen an?
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.
- Anzeige - Veranstaltung einer Versteigerung Online möglich oder Sie nutzen das Formular schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit sowie Angabe der zu versteigernden Waren Nutzen Sie bitte den Mustervordruck zur Anzeige (unter "Formulare") Verteigerererlaubnis Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie
- Tarifnrn. 100.1.4.1.3 oder 100.1.4.1.4.1.1 Allgemeine Gebührenordnung (Nds. AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Kurztext
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
Typisierung
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An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.