Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß den §§ 8 ff. WHG zur Entnahme von Grundwasser dem Brunnen NS IIa in der Gemarkung Oesdorf, Flur 9, Flurstück 60/1


Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß den §§ 8 ff. WHG zur Entnahme von Grundwasser dem Brunnen NS IIa in der Gemarkung Oesdorf, Flur 9, Flurstück 60/1

 

I.

Erläuterung des Vorhabens

Die Firma Bad Pyrmonter Mineral- und Heilquellen GmbH & Co. OHG, Mühlenbergstraße 8, 31812 Bad Pyrmont hat nach den §§ 8 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) beantragt, weiterhin Grundwasser aus dem Brunnen NS IIa obere Fassung (Gemarkung Oesdorf, Flur 9, Flurstück 60/1) zu entnehmen. Das Grundwasser soll in der Menge von max.

 

                                                                         4 m3/h

                                                                       96 m3/d

                                                                25.000 m3/a

zutage gefördert und im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis ge- und verbraucht werden.

Das bisherige Wasserrecht vom 28.03.1996 erlischt durch Fristablauf am 31.12.2025. Die Gesamtentnahmemenge beträgt derzeit 54.000 m³/a, also mehr als nun beantragt.

Eine Vorprüfung gemäß § 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu beantragte Wasserrecht nicht erforderlich ist.

 

II.

Auslegung der Antragsunterlagen

Der Antrag und die dazu gehörenden Unterlagen liegen gemäß § 73 Abs. 3 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom

10.03.2025 bis 09.04.2025

bei der Stadt Bad Pyrmont im Foyer vor dem Ratssaal, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont während der Dienstzeiten

                   montags bis freitags                                          8.00  -  12.30 Uhr

                   freitags                                                              14.00  -  16.30 Uhr

oder nach Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Zugang ist barrierefrei.

Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises Hameln-Pyrmont

http://www.hameln-pyrmont.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/

und der Antrag mit den Planunterlagen auf

hameln-pyrmont.de/media/custom/3767_2375_1.PDF?1739785002

zur allgemeinen Einsichtnahme vom 10.03.2025 bis einschließlich zum 09.04.2025 veröffentlicht.

 

Gegen den Antrag auf Bewilligung des Wasserrechtes können die Betroffenen innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit, also

spätestens bis zum 24.04.2025

bei der Auslegungsstelle (Stadt Bad Pyrmont) oder beim Landkreis Hameln-Pyrmont - Umweltamt – Süntelstr. 9, 31785 Hameln, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Innerhalb der gleichen Frist sind etwaige andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung des gleichen Grundwasservorkommens beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Umweltamt, Süntelstr. 9, 31785 Hameln, einzureichen.

Die Einwendungen müssen die vollständige Anschrift des Einwand-erhebers enthalten und begründet sein, indem Art und Umfang der nachteiligen Wirkungen dargestellt werden. Sie müssen auch erkennen lassen, ob der Einwanderheber beantragen will, dass dem Bewilligungsantrag nicht stattgegeben werden soll oder dass die erwarteten nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden sollen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausge-schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Davon ausgenommen können Einwendungen noch bis zum Schluss der Erörterung erhoben werden, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Diese Einwendungen werden mit den Beteiligten ggf. in einem späteren Termin erörtert, zu dem besonders geladen wird.

Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens können wegen nachteiliger Wirkung des Vorhabens nur noch solche Ansprüche geltend gemacht werden, die während dieses Bewilligungsverfahrens nicht vorauszusehen waren. Vertragliche Ansprüche werden von der Bewilligung nicht berührt (§ 109 NWG, §§ 72 – 78 VwVfG).

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

III.

Erörterungstermin

Die Durchführung eines Erörterungstermins nach Ablauf der Einwendungsfrist wird rechtzeitig vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Termin ist nicht öffentlich. Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Weiter weise ich darauf hin, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Landkreis Hameln-Pyrmont
Der Landrat
Umweltamt

Im Auftrag

Udo Hagemann