- Aktuelles
- Service
- Online Terminvergabe
- Online Service-Portal
- Ansprechpartner
- Lob & Tadel
- Datenschutz- beauftragter
- Seniorenbeirat
- Ämterlotsen
- Beirat für Menschen mit Behinderung
- Integrationsrat
- Arbeitskreis 27. Januar
- Rentenberatung
- Soziales Netzwerk
- Netzwerk Flüchtlingshilfe Bad Pyrmont
- Freiwilligen Agentur
- Barrierefreiheit
- Organisation
- Ortsrecht
- Themen
Gemeinsame Bekanntmachung der Städte Bad Pyrmont und Hessisch Oldendorf, der Flecken Aerzen und Coppenbrügge sowie der Gemeinde Emmerthal über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
- Die Wählerverzeichnisse zur Wahl zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Städte Bad Pyrmont und Hessisch Oldendorf, der Flecken Aerzen und Coppenbrügge sowie der Gemeinde Emmerthal werden in der Zeit vom 03.02.2025 – 07.02.2025 während der u.a. Öffnungszeiten (gesetzliche Feiertage ausgenommen) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
1.1 in Aerzen:
Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr
Montag von 13.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag von 13.30 – 17.00 Uhr
im Wahlbüro des Fleckens Aerzen, Rathaus, Zi. 7 (Ratssaal), Kirchplatz 2, 31855 Aerzen.
1.2 in Bad Pyrmont:
Montag bis Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr
Freitag von 14.00 – 16.30 Uhr
im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Rathausstraße 1, Eingang A (Haupteingang), 31812 Bad Pyrmont.
1.3 in Coppenbrügge:
Montag von 7.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Dienstag von 7.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch von 7.00 – 12.30 Uhr
Donnerstag von 7.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Freitag von 7.00 – 12.00 Uhr
im Bürgeramt des Fleckens Coppenbrügge, Schloßstraße 14, 31863 Coppenbrügge.
1.4 in Hessisch Oldendorf:
Montag und Dienstag von 08.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch von 08.30 – 12.30 Uhr
Donnerstag von 08.30 – 18.00 Uhr
Freitag von 08.30 – 12.30 Uhr
im Bürgerbüro der Stadt Hessisch Oldendorf, Marktplatz 13, 31840 Hessisch Oldendorf.
1.5 in Emmerthal:
Montag von 08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag von 08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag von 07.30 – 12.30 Uhr
im Briefwahlbüro der Gemeinde Emmerthal (Zimmer 7, EG), Berliner Straße 7, 31860 Emmerthal.
Die v.g. Orte sind barrierefrei zugänglich. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei den unter Nr. 1.1 bis 1.5 benannten Dienststellen – unterschiedliche Öffnungszeiten sind zu beachten – Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 046: Hameln-Pyrmont - Holzminden durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02.02.2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 07.02.2025 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei den unter Nr. 1.1 – 1.5 benannten Dienststellen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. - Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach- gewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht- zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform aus- schließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Bad Pyrmont, 21.01.2025
STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER