67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 1.109.0 „Südlich der Helenenstraße“ der Stadt Bad Pyrmont


Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die 67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Feststellungsbeschluss wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Die vom Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 25.04.2024 beschlossene 67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und Umweltbericht ist dem Landkreis Hameln-Pyrmont am 30.09.2024 zur Genehmigung vorgelegt worden.

Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat mit Verfügung vom 28.10.2024 – Aktenzeichen FNP-0006/24 – gem. § 6 BauGB die 67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 den Bebauungsplan Nr. 1.109.0 „Südlich der Helenenstraße“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Das Änderungsgebiet der 67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.109.0 sind nachfolgend mit einer gestrichelten Linie umgrenzt dargestellt.


Mit dieser Bekanntmachung ist die 67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam und der Bebauungsplan Nr. 1.109.0 „Südlich der Helenenstraße“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB tritt in Kraft.

Die 67/32. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplanes Nr. 1.109.0 „Südlich der Helenenstraße“ der Stadt Bad Pyrmont nebst Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassenden Erklärungen liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Bauaufsicht und Stadtplanung, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont während der Dienststunden:

montags-freitags:                               freitags auch:

08:00 - 12:30 Uhr                               14:00 - 16:30 Uhr

aus und können von jedermann eingesehen werden. Ferner sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bad Pyrmont und über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigungen verlangt werden können, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden) und § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindung für Bepflanzung) und § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt wird.

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Pyrmont unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Bad Pyrmont, 17.02.2025

STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER