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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Aufgrund der §§ 10, 17 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl S. 2024 Nr. 9), des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) in der Fassung vom 18.07.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2022 (Nds. GVBl S. 405), der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 Nds. GVBl S.121, hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 19.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont wird durch die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont in ihrer aktuellen Fassung festgelegt.
§ 2 - Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
(1) Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 - 7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten erhoben
1. für Einsätze nach § 29 Absatz 1 NBrandSchG,
1. die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder
2. bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere
aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder
bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,
2. für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat, noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,
3. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,
4. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG),
5. für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und
6. für freiwillige Einsätze und Leistungen.
Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Nr. 6 gehören insbesondere:
a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,
d) Einfangen von Tieren,
e) Auspumpen von Räumen, z. B. Kellern,
f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.
(2) Gebühren für nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG unentgeltliche Einsätze werden bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb für eingesetzte Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel und ihre Entsorgung erhoben. Gleiches gilt für die Entsorgung bei einer Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb für mit Schadstoffen belastetes Löschwasser. Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die Stadt Kosten Dritter anfallen, werden diese als Auslagen erhoben.
(3) Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, werden diese neben der Gebühr als Auslagen nach § 4 NKAG i. V. m. § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.
§ 3 - Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG. Satz 1 gilt für Brandsicherheitswachen und Anlagenbetreiber gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NBrandSchG entsprechend. Im Übrigen bestimmt sich bei Einsätzen und Leistungen nach § 2 dieser Satzung die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG.
(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 4 - Gebührentarif und -höhe
(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die Gebühren sind Netto-Beträge. Sollten künftig (Teil-) Leistungen, für die die Gebühr erhoben wird, der Umsatzsteuer unterliegen, so ist von den Gebührenschuldenden der Satz der jeweils aktuell gültigen Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.
(2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende und nach Abschluss von Nachbereitungszeiten.
(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.
(4) Die Gebührenpflicht umfasst auch die Erstattung von Auslagen, die insbesondere durch die notwendige Inanspruchnahme externer Dritter oder von anderen Stellen entstehen.
§ 5 - Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht nach Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte sowie der notwendigen Nachbereitungszeit.
§ 6 - Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zunehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
§ 7 - Haftung
Die Stadt Bad Pyrmont haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont vom 21.11.2019 außer Kraft.
Anlage
Gebührentarif
Veröffentlicht!
Bad Pyrmont, 28.10.2024
STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben