Gemeinsame Bekanntmachung der Städte Bad Pyrmont und Hessisch Oldendorf, der Flecken Aerzen und Coppenbrügge sowie der Gemeinde Emmerthal über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024


  1. Die Wählerverzeichnisse zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Bad Pyrmont, Stadt Hessisch Oldendorf, der Flecken Aerzen und Coppenbrügge sowie der Gemeinde Emmerthal können in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allg. Öffnungszeiten (gesetzliche Feiertage ausgenommen) eingesehen werden, und zwar

1.1    in Aerzen:

Montag bis Freitag                                        von 08.00 – 12.00 Uhr
Montag                                                           von 13.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag                                                    von 13.30 – 17.00 Uhr

im Wahlbüro des Fleckens Aerzen, Rathaus, Zi. 7 (Ratssaal), Kirchplatz 2, 31855 Aerzen.

1.2    in Bad Pyrmont:

Montag bis Freitag                                        von 08.00 – 12.30 Uhr
Freitag                                                             von 14.00 – 16.30 Uhr

im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Rathausstraße 1, Eingang A (Haupteingang), 31812 Bad Pyrmont.

1.3   in Coppenbrügge:

Montag                                                         von 7.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Dienstag                                                       von 7.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch                                                      von 7.00 – 12.30 Uhr
Donnerstag                                                  von 7.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Freitag                                                           von 7.00 – 12.00 Uhr

im Bürgeramt des Fleckens Coppenbrügge, Schloßstraße 14, 31863 Coppenbrügge.

1.4   in Hessisch Oldendorf:

Montag und Dienstag                                    von 08.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch                                                          von 08.30 – 12.30 Uhr
Donnerstag                                                      von 08.30 – 18.00 Uhr
Freitag                                                              von 08.30 – 12.30 Uhr

im Bürgerbüro der Stadt Hessisch Oldendorf, Marktplatz 13, 31840 Hessisch Oldendorf.

1.5    in Emmerthal:

Montag                                                         von 08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag                      von 08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag                                                  von 07.30 – 12.30 Uhr

im Briefwahlbüro der Gemeinde Emmerthal (Zimmer 7, EG), Berliner Straße 7, 31860 Emmerthal.

Die v.g. Orte sind barrierefrei zugänglich. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum
    16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 12.00 Uhr, bei den unter Nr. 1.1 bis 1.5 benannten
    Dienststellen – unterschiedliche Öffnungszeiten sind zu beachten – Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine
    Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Hameln-Pyrmont durch Stimmabgabe in einem be-
    liebigen Wahlraum dieses Kreises oder
    durch Briefwahl
    teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,

a) wenn diese nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei den unter Nr. 1.1 – 1.5 benannten Dienststellen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe

a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 

Stadt Bad Pyrmont
Der Bürgermeister

Flecken Aerzen
Der Bürgermeister

Stadt Hessisch Oldendorf
Der Bürgermeister

 

GEMEINDE EMMERTHAL
Der Bürgermeister




Flecken Coppenbrügge
Der Bürgermeister

 

 

den 16.05.2024