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Wenn der Winter Einzug hält – worauf Anlieger achten müssen!
Bei Eis und Schneefall gelten für Anlieger besondere Reinigungs- und Räumpflichten. Hiermit möchten wir diese kurz verdeutlichen und um Beachtung bitten:
- Nach der Straßenreinigungsverordnung vom 01.01.2019 sind Sie bei Schneefall und Eisglätte verpflichtet, die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mind. in einer solchen Breite, freizuhalten. Ist ein solcher ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten. Dabei sind auch die Gossen schnee- und eisfrei zu halten.
- Auch wenn unmittelbar an den Gehweg ein Radweg angrenzt (getrennter Rad- und Fußweg), ist grundsätzlich die Reinigung der Gehwegfläche vorzunehmen.
- Dieser Räum- und Streupflicht müssen Sie tagsüber unverzüglich nachkommen sobald Schnee gefallen ist oder sich Glätte gebildet hat. Treten Schneefall oder Glätte nach 20.00 Uhr auf, besteht die Räum- und Streupflicht bis spätestens 8.00 Uhr des folgenden Tages.
- Zur Glättebeseitigung sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Streusalz darf nur in geringen Mengen verwendet werden; die Benutzung schädlicher Chemikalien ist nicht zulässig.
- Die städtischen Räum- und Streufahrzeuge haben vielfach infolge zugeparkter Straßenränder Schwierigkeiten, den Winterdienst auf den Fahrbahnen durchzuführen. Deshalb bittet die Stadt ausdrücklich, beim Abstellen Ihrer Fahrzeuge am Straßenrand unbedingt darauf zu achten, dass eine mind. 4 m breite Fahrgasse für die Durchfahrt der mit breiten Anbaugeräten ausgerüsteten Winterdienstfahrzeuge verbleibt.
Wenn alle sich an diese Regeln halten, sollte einem sicheren Wintervergnügen nichts im Weg stehen.