Neue Hebesätze für Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer beschlossen 


Nach § 7 Abs. 1 NGrStG ist durch die Stadt Bad Pyrmont bei der Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 01.01.2025 ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Die Stadt Bad Pyrmont hat sich für die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes für den einheitlichen Hebesatz der Grundsteuer A und B entschieden. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: 

Einheitlicher Hebesatz

Grundsteuer A/B

 

4.199.400 €

(Ansatz 2024)

 

:

 

966.862,00 €

(Messbeträge 2025)

 

=

 

434,33 v. H.

Aus der obigen Berechnung ergibt sich ein aufkommensneutraler Hebesatz von 434,33 v. H. Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in der Sitzung am 12.12.2024 einen einheitlichen Hebesatz in Höhe von 435 v. H. für die Grundsteuern A und B beschlossen.

Ebenfalls wurde unverändert der  Hebesatz für die Gewerbesteuer von 430 v. H. beschlossen.

Beide Hebesätze sind in der Hebesatzsatzung festgeschrieben, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt.