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Haushaltssatzung der STADT BAD PYRMONT für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1
(1) Der Haushaltsplan der Stadt Bad Pyrmont für das Haushaltsjahr 2 0 2 3 wird
1. im Ergebnishaushalt Euro
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 39.478.800
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 40.641.500
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen auf 50.065.100
2.2 der Auszahlungen auf 52.030.700
festgesetzt;
von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen
2.1.1 auf Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 38.281.400
2.2.1 auf Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 38.401.800
2.1.2 auf Einzahlungen für Investitionen 1.800.900
2.2.2 auf Auszahlungen für Investitionen 11.783.700
2.1.3 auf Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 9.982.800
2.2.3 auf Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.845.200
(2) Der Wirtschaftsplan für den Bauhof Bad Pyrmont für das Haushaltsjahr
2 0 2 3 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.770.300
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.770.300
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen auf 2.770.300
2.2 der Auszahlungen auf 2.854.800
festgesetzt;
von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen
2.1.1 auf Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.770.300
2.2.1 auf Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.641.300
2.1.2 auf Einzahlungen für Investitionen 0
2.2.2 auf Auszahlungen für Investitionen 213.500
2.1.3 auf Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0
2.2.3 auf Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) der Stadt Bad Pyrmont wird auf 9.982.800 Euro festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) des Bauhofs Bad Pyrmont wird auf 0 Euro festgesetzt.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Stadt Bad Pyrmont wird auf 17.410.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen des Bauhofs Bad Pyrmont wird auf 0 Euro festgesetzt.
§ 4
(1) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der Stadt Bad Pyrmont in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 6.300.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Bauhofs Bad Pyrmont in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 405 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 405 v. H.
2. Gewerbesteuer 405 v. H.
§ 6
(1) Für die Befugnis des Bürgermeisters, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 117 Abs. 1 NKomVG und über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gem. § 119 Abs. 5 NKomVG für die Stadt Bad Pyrmont und den Bauhof Bad Pyrmont zuzustimmen, gelten Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu 20.000 Euro im Einzelfall als unerheblich.
(2) Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses nach § 117 Abs. 1 NKomVG erfolgt in Fällen von unerheblicher Bedeutung mit der Vorlage der Jahresrechnung.
§ 7
(1) Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO oberhalb derer, vor Beschlüssen über Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung, durch Wirtschaftlichkeitsvergleiche unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichsten Lösungen ermittelt werden, wird wie folgt festgelegt:
1. Investitionen in bewegliches Vermögen 25.000 €
2. Investitionen in unbewegliches Vermögen (ohne Baumaßnahme) 50.000 €
3. Investitionen in Hoch- und Tiefbaumaßnahmen 100.000 €
Bad Pyrmont, 21.12.2022
STADT BAD PYRMONT
Der Bürgermeister
gez.
Blome
Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat mit Verfügung vom 16.03.2023 (Az. 10.1/Au) für die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 die kommunalaufsichtliche Genehmigung gem. § 176 NKomVG wie folgt erteilt:
1. Gemäß § 120 Abs. 2 NKomVG wird der in § 2 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 9.982.800 € genehmigt.
Hinsichtlich folgender Teilbeträge erfolgt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingunq, dass die Begründung der Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen jeweils vor deren Beginn nachgewiesen wird:
- 50.000 € I.21.0001 - Pauschalansatz zum Erwerb von Grundstücken
- 15.000 € I.21.0002 - Pauschalansatz zum Erwerb von Straßengelände
- 620.000 € I.32.0024 - Stadtsanierung (ISEK)
Hinsichtlich eines Teilbetrages i. H. v. 235.000 € für die Investitionsmaßnahme I.21.0001 - Grunderwerb Gemarkung Holzhausen, Flur 26, Flurstück 5/2 - erfolgt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingunq, dass die Notwendigkeit des Grunderwerbs unter Berücksichtigung konkreter konzeptioneller und städtebaulicher Überlegungen vor Erwerb des Grundstücks nachgewiesen wird.
Hinsichtlich folgender Teilbeträge erfolgt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kreditermächtigung nur in Anspruch genommen werden darf, wenn die Gegenfinanzierung mindestens in Höhe der veranschlagten Einzahlungen erfolgt:
- 222.000 € I.33.0008 - DE-Maßnahmen BergOT
- 420.000 € I.31.0027 - Kinderrechte Spielplatz
Hinsichtlich eines Teilbetrages i. H. v. 50.000 € für die Investitionsmaßnahme I.31.0026 - Skate-Anlage erfolgt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Höhe des zur Finanzierung der Maßnahme erforderlichen tatsächlichen Kreditbedarfs (nach Einwerbung von Spenden/Zuschüssen/sonst. Drittmitteln) noch nachgewiesen wird.
2. Gemäß § 119 Abs. 4 NKomVG wird der in § 3 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 16.636.800 € genehmigt. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt keiner Genehmigungspflicht.
Hinsichtlich eines Teilbetrages i. H. v. 900.000 € zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Bund-Land-Förderprogramms „Lebendige Zentren" (I.32.0024) erfolgt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme jeweils vor Beginn nachgewiesen wird.
Die Haushaltssatzung 2023 wird hiermit gem. § 114 (2) i. V. mit § 111 (1) NKomVG öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung 2023 und der Haushaltsplan 2023 liegen gem. § 114 (2) NKomVG nach dieser Bekanntmachung in den Pyrmonter Nachrichten an 7 Tagen zur Einsichtnahme im Rathaus Bad Pyrmont, Fachgebiet Finanzen und Beteiligungen, Zimmer 421, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aufgrund der derzeitigen besonderen Umstände kann eine Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05281/949-126 erfolgen.
Außerdem kann die Haushaltssatzung 2023 und der Haushaltsplan 2023 auf den Internetseiten der Stadt Bad Pyrmont unter dem Link
https://www.stadt-badpyrmont.de/themen/ wirtschaft-steuern/haushaltsplaene/
eingesehen werden.
Bad Pyrmont, 21.03.2023
DER BÜRGERMEISTER
i. V.
gez.
Sievers
Erster Stadtrat