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1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Bad Pyrmont
Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der aktuellen Fassung, i. V. m. §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG), i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 14.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Art. 1
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührentarif
- Für die Benutzung des Wochenmarktes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dem jeweils geltenden Gebührentarif (s. Anlage) erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung des Platzes oder Standes.
Art. 2
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bad Pyrmont, 15.12.2023
STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Bad Pyrmont
Gebührentarif
4. | Strom | Tagesgebühr | Jahresgebühr |
4.1 | Normalstrom | 2,10 € | 215,50 € |
4.2 | Starkstrom | 5,30 € | 538,70 € |