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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Bad Pyrmont (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 10,13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds.GVBl.S.111) in Verbindung mit der Satzung für Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont (Friedhofsordnung) vom 18.12.2017, und der §§ 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 589), hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont am 14.12.2023 folgende 7. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
- Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Pyrmont und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.
- Die Gebühren sollen die Kosten der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen decken.
- Maßstab für die Gebühren sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
§ 2
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
- Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen werden einheitlich wie folgt erhoben:
| Grabstellenart/Nutzungsrecht | Gebühr ab 01.01.2024 |
|
I. | Kindergrabstelle | 90,00 € | 20 Jahre |
II. | Gräber für Sternenkinder | 0,00 € | 10 Jahre |
III. | Reihengrabstelle | 1559,00 € | 30 Jahre |
IV. | Wahlgrabstelle | 2003,00 € | 30 Jahre |
V. | Wahlgrabstelle in Nischen | 2891,00 € | 30 Jahre |
VI. | Urnengrabstelle | 743,00 € | 20 Jahre |
VII. | Urnengrabstelle - anonym - | 817,00 € | 20 Jahre |
VIII. | Urnengrabstelle in Nischen | 1113,00 € | 20 Jahre |
IX. | Teilanonyme Urnengräber | 891,00 € | 20 Jahre |
X. | Urnenbeisetzung in bestehende Grabstelle | 447,00 € |
|
2. Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden einheitlich wie folgt erhoben:
| Grabstellenart | Gebühr ab 01.01.2024 |
|
I. | Kindergrabstelle | 4,50 € | pro Jahr |
II. | Gräber für Sternenkinder | 0,00 € | pro Jahr |
III. | Wahlgrabstelle | 66,76 € | pro Jahr |
IV. | Wahlgrabstelle in Nischen | 96,36 € | pro Jahr |
V. | Urnengrabstelle | 37,15 € | pro Jahr |
VI. | Urnengrabstelle in Nischen | 55,65 € | pro Jahr |
3. Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erforderlich wird, weil die Ruhezeit die vorhandene Nutzungszeit übersteigt, findet eine taggenaue Abrechnung der Überschreitung statt.
4. Bei Doppel- und Mehrfachgrabstellen wird bei der Beisetzung auch das Nutzungsrecht jeder weiteren Grabstelle auf eine gemeinsame Ablaufzeit angepasst. Bei der Berechnung findet eine taggenaue Abrechnung der Anpassung statt. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 8 der Friedhofsgebührensatzung erfasst.
§ 3
Kapellengebühren
|
| Gebühr ab 01.01.2024: |
I. | Benutzung der Leichenzelle | 65,65 € |
II. | Benutzung der Kühlzelle als Kühlraum | 131,31 € |
III. | Benutzung der Kapelle | 270,00 € |
§ 4
Beisetzungsgebühren
(1) | Ausheben und Schließen durch die Stadt: | Gebühr ab 01.01.2024: |
I. | einer Sarggrabstelle | 842,93 € |
II. | einer Urnengrabstelle | 82,80 € |
III. | einer Kindergrabstelle | 268,81 € |
(2) | Ausheben einer Grabstelle durch die Stadt: | Gebühr ab 01.01.2024: |
I. | einer Sarggrabstelle | 421,46 € |
II. | einer Urnengrabstelle | 41,40 € |
III. | einer Kindergrabstelle | 134,40 € |
(3) Entgelte für privatrechtliche Ausführungen bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung der Stadt.
§ 5
Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
Die Verwaltungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:
I. | Sargumbettung | 236,54 € |
II. | Urnenumbettung | 94,62 € |
III. | Genehmigung für gewerbliche Arbeiten auf städtischen Friedhöfen | 23,65 € |
IV. | Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sowie deren Veränderungen betragen | 23,65 € |
V. | Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für das Anbringen der Schilder an den vorhandenen Stelen betragen | 23,65 € |
VI. | Rückgabe von Wahlgrabstellen und Nutzungsrechten, soweit Wiederbelegung nicht sofort möglich / jährlich | 81,83 € |
VII. | Rückgabe von Reihengrabstellen und Nutzungsrechten, soweit Wiederbelegung nicht sofort möglich / jährlich | 65,46 € |
VIII | Rückgabe von Urnengrabstellen und Nutzungsrechten, soweit Wiederbelegung nicht sofort möglich / jährlich | 36,82 € |
IX. | Urnenaufnahme | 40,00 € |
§ 6
Gebührenpflichtiger
- Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. - Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- Die Gebührenschuld entsteht,
a) bei den nach § 2 aufgeführten Gebühren bereits bei Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung
b) bei Grabmalgebühren mit der Zustimmung,
c) bei sonstigen Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof,
d) bei Verwaltungsgebühren mit der Antragstellung. - Die Gebühr wird durch Bescheid erhoben. Sie ist 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
Ausnahmeregelungen
- Bei anerkannten Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.
- In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt, Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten) kann auf Antrag im öffentlichen Interesse eine Abweichung von der Friedhofsgebührensatzung erfolgen.
- Bei Mehrfachwahlgrabstellen oder Wahlgrabstellen in Nischen (ab 4 Stellen) kann auf Antrag im öffentlichen Interesse eine Abweichung von der in § 2 Abs. 4 genannten Regelung für die Verlängerung der Grabstellen erfolgen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont vom 11.02.2021 aufgehoben.
Bad Pyrmont, 18.12.2023
Blome
Bürgermeister