Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Bad Pyrmont (Friedhofsgebührensatzung)


Auf Grund der §§ 10,13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds.GVBl.S.111) in Verbindung mit der Satzung für Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont (Friedhofsordnung) vom 18.12.2017, und der §§ 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 589), hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont am 14.12.2023 folgende 7. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Gebühren

  1. Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Pyrmont und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.
  2. Die Gebühren sollen die Kosten der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen decken.
  3. Maßstab für die Gebühren sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

 

§ 2
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

  1. Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen werden einheitlich wie folgt erhoben:

 

Grabstellenart/Nutzungsrecht

Gebühr ab 01.01.2024

 

I.

Kindergrabstelle

90,00 €

20 Jahre

II.

Gräber für Sternenkinder

0,00 €

10 Jahre

III.

Reihengrabstelle

1559,00 €

30 Jahre

IV.

Wahlgrabstelle

2003,00 €

30 Jahre

V.

Wahlgrabstelle in Nischen

2891,00 €

30 Jahre

VI.

Urnengrabstelle

743,00 €

20 Jahre

VII.

Urnengrabstelle - anonym -

817,00 €

20 Jahre

VIII.

Urnengrabstelle in Nischen

1113,00 €

20 Jahre

IX.

Teilanonyme Urnengräber

891,00 €

20 Jahre

X.

Urnenbeisetzung in bestehende Grabstelle

447,00 €

 

2.  Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden einheitlich wie folgt erhoben:

 

Grabstellenart

Gebühr ab 01.01.2024

 

I.

Kindergrabstelle
(1/20 der Gebühr § 2 Abs. 1, I.)

4,50 €

pro Jahr

II.

Gräber für Sternenkinder
(1/10 der Gebühr § 2 Abs. 1, II.)

0,00 €

pro Jahr

III.

Wahlgrabstelle
(1/30 der Gebühr § 2 Abs. 1, IV.)

66,76 €

pro Jahr

IV.

Wahlgrabstelle in Nischen
(1/30 der Gebühr § 2 Abs. 1, V.)

96,36 €

pro Jahr

V.

Urnengrabstelle
(1/20 der Gebühr § 2 Abs. 1, VI)

37,15 €

pro Jahr

VI.

Urnengrabstelle in Nischen
(1/20 der Gebühr § 2 Abs. 1, VIII)

55,65 €

pro Jahr

3.  Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erforderlich wird, weil die Ruhezeit die vorhandene Nutzungszeit übersteigt, findet eine taggenaue Abrechnung der Überschreitung statt.

4.  Bei Doppel- und Mehrfachgrabstellen wird bei der Beisetzung auch das Nutzungsrecht jeder weiteren Grabstelle auf eine gemeinsame Ablaufzeit angepasst. Bei der Berechnung findet eine taggenaue Abrechnung der Anpassung statt. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 8 der Friedhofsgebührensatzung erfasst.


§ 3
Kapellengebühren

 

 

Gebühr ab 01.01.2024:

I.

Benutzung der Leichenzelle

65,65 €

II.

Benutzung der Kühlzelle als Kühlraum

131,31 €

III.

Benutzung der Kapelle

270,00 €


§ 4
Beisetzungsgebühren

(1)

Ausheben und Schließen durch die Stadt:

Gebühr ab 01.01.2024:

I.

einer Sarggrabstelle

842,93 €

II.

einer Urnengrabstelle

82,80 €

III.

einer Kindergrabstelle

268,81 €

(2)

Ausheben einer Grabstelle durch die Stadt:

Gebühr ab 01.01.2024:

I.

einer Sarggrabstelle

421,46 €

II.

einer Urnengrabstelle

41,40 €

III.

einer Kindergrabstelle

134,40 €

(3)     Entgelte für privatrechtliche Ausführungen bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung der Stadt.

 

§ 5
Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Die Verwaltungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:

I.

Sargumbettung

236,54 €

II.

Urnenumbettung

94,62 €

III.

Genehmigung für gewerbliche Arbeiten auf städtischen Friedhöfen

23,65 €

IV.

Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sowie deren Veränderungen betragen

23,65 €

V.

Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für das Anbringen der Schilder an den vorhandenen Stelen betragen

23,65 €

VI.

Rückgabe von Wahlgrabstellen und Nutzungsrechten, soweit Wiederbelegung nicht sofort möglich / jährlich

81,83 €

VII.

Rückgabe von Reihengrabstellen und Nutzungsrechten, soweit Wiederbelegung nicht sofort möglich / jährlich

65,46 €

VIII

Rückgabe von Urnengrabstellen und Nutzungsrechten, soweit Wiederbelegung nicht sofort möglich / jährlich

36,82 €

IX.

Urnenaufnahme

40,00 €


§ 6
Gebührenpflichtiger

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
    a)  die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
    b)  eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
  2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

 

§ 7
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht,
    a) bei den nach § 2 aufgeführten Gebühren bereits bei Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung
    b) bei Grabmalgebühren mit der Zustimmung,
    c) bei sonstigen Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof,
    d) bei Verwaltungsgebühren mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühr wird durch Bescheid erhoben. Sie ist 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

§ 8
Ausnahmeregelungen

  1. Bei anerkannten Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.
  2. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt, Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten) kann auf Antrag im öffentlichen Interesse eine Abweichung von der Friedhofsgebührensatzung erfolgen.
  3. Bei Mehrfachwahlgrabstellen oder Wahlgrabstellen in Nischen (ab 4 Stellen) kann auf Antrag im öffentlichen Interesse eine Abweichung von der in § 2 Abs. 4 genannten Regelung für die Verlängerung der Grabstellen erfolgen.

 

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont vom 11.02.2021 aufgehoben.


Bad Pyrmont, 18.12.2023

Blome
Bürgermeister