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Bebauungsplan Nr. 1.9.3 „Ockelstraße“, einschließlich örtlicher Bauvorschriften und einschließlich Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 12.10.2023 den Bebauungsplan Nr. 1.9.3 „Ockelstraße“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften und einschließlich Berichtigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.9.3 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt mit einer schwarzgestrichelten Linie umrandet dargestellt:
Der räumliche Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt mit einer schwarzgestrichelten Linie umrandet dargestellt:
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1.9.3 „Ockelstraße“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften und einschließlich Berichtigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 1.9.3 „Ockelstraße“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften und einschließlich Berichtigung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung kann ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Bauaufsicht und Stadtplanung, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont während der Dienststunden:
montags-freitags: freitags auch:
08:00 - 12:30 Uhr 14:00 - 16:30 Uhr
eingesehen werden.
Zudem sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bad Pyrmont einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigungen verlangt werden können, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden) und § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindung für Bepflanzung) und § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt wird.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Pyrmont unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Bad Pyrmont, den 04.12.2023
STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER