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67/38. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 1.9.9.2 „Schillerstraße/Mühlenstraße/Immanuel-Kant-Straße/Emmerstraße“ der Stadt Bad Pyrmont
Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 14.05.2020 für die 67/38. Änderung des Flächennutzungsplanes den Feststellungsbeschluss gefasst und den Bebauungsplan Nr. 1.9.9.2 „Schillerstraße/Mühlenstraße/Immanuel-Kant-Straße/Emmerstraße“ als Satzung beschlossen. Mit Bescheid vom 15.03.2023 ist die 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 BauGB durch den Landkreis Hameln-Pyrmont genehmigt worden. Die Beschlüsse sowie die Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Das Änderungsgebiet der 67/38. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.9.9.2 sind nachfolgend mit einer gestrichelten Linie umgrenzt dargestellt.
Das Änderungsgebiet der 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans liegt innerhalb der Gemarkung Pyrmont, Flur 10, und hat eine Größe von 0,67 ha.
Der rd. 1,61 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb der Gemarkung Pyrmont und umfasst in der Flur 10 die Flurstücke 69/1, 69/3, 69/7 tlw., 69/8, 69/9, 70/1, 71/1, 72, 73/2, 73/3, 74/1, 75/2, 75/3, 75/4, 76/2, 77/5, 77/6, 77/7, 78, 80/2, 80/4, 80/7, 80/8, 80/9, 82/1, 84/1, 84/3, 85/1, 85/2, 85/4, 85/5, 85/6, 86/4, 86/5, 86/6, 86/7 und 86/8.
Mit dieser Bekanntmachung ist die 67/38. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 (5) BauGB wirksam und der Bebauungsplan Nr. 1.9.9.2 „Schillerstraße/Mühlenstraße/Immanuel-Kant-Straße/Emmerstraße“ gem. § 10 (3) BauGB tritt in Kraft.
Die 67/38. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 1.9.9.2 „Schillerstraße/Mühlenstraße/Immanuel-Kant-Straße/Emmerstraße“ der Stadt Bad Pyrmont können mit ihren Begründungen einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Bauaufsicht und Stadtplanung, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont, während der Dienststunden:
montags-freitags: freitags auch:
08:00 - 12:30 Uhr 14:00 - 16:30 Uhr
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigungen verlangt werden können, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden) und § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindung für Bepflanzung) und § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt wird.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Pyrmont unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Bad Pyrmont, 21.04.2023
STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER